Bültmann & Gerriets

Recht/Steuern/Wirtschaft / Zivilrecht / Zivilrecht
Bereicherungsrecht
von Hans Josef Wieling, Thomas Finkenauer
Verlag: Springer-Verlag GmbH Kontaktdaten
Reihe: Springer-Lehrbuch
Hardcover
ISBN: 978-3-662-70899-6
Auflage: 6. Auflage 2025
Erscheint am 06.07.2025
Sprache: Deutsch
Format: 235 mm [H] x 155 mm [B]

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Klappentext
Biografische Anmerkung
Inhaltsverzeichnis

Das Bereicherungsrecht zählt traditionell zu den undurchsichtigsten und schwierigsten Kapiteln des Schuldrechts, hat dabei aber erhebliche Examensrelevanz. Das Buch arbeitet die tragenden Grundgedanken des Kondiktionenrechts heraus und entwickelt daraus die für das Verständnis der Materie relevanten Grundsätze. Sein Ziel ist es, Studenten eine Orientierungshilfe zu geben und es ihnen zu ermöglichen, sich mit überschaubarem Aufwand auf Klausuren und mündliche Prüfungen in den Examina vorzubereiten. Die Neuauflage wurde aktualisiert, neue Gesetzgebung wie die Reform des Betreuungsrechts und Rechtsprechung wurden eingearbeitet.



Hans Josef Wieling
 stammte aus Essen, studierte und wurde promoviert in Münster und habilitierte sich in München. Von 1977 bis 2004 hatte er den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Privatrechtsgeschichte der Neuzeit an der Universität Trier inne. Von 1988 bis 2000 war er zudem Richter am Oberlandesgericht Koblenz. 1994 wurde er zum doctor honoris causa an der Universität Miskolc, Ungarn, ernannt.

Thomas Finkenauer
 wurde in Bad Kreuznach geboren. Nach einem Studium der Rechtswissenschaft und Geschichte wurde er in Trier promoviert und habilitierte sich dort. Seit 2005 ist er Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Römisches Recht und Europäisches Privatrecht an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen.



§ 1 Einleitung und Einteilung.- § 2 Das erlangte "Etwas" als Objekt der Bereicherung.- § 3 Die Leistungskondiktion.- § 4 Die Nichtleistungskondiktion.- § 5 Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs.- § 6 Leistungsketten und Dreiecksverhältnisse.- § 7 Einige besondere Dreiecksverhältnisse.- § 8 Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs.


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